Hausordnung: Mediennutzung
Von der Schule zur Verfügung gestellte und private elektronische Medien werden wie folgt
benutzt:
Medientechnik in den Unterrichtsräumen darf nur von den Lehrkräften benutzt werden.
Private internetfähige Endgeräte (z.B. Smartphones oder Smartwatches) der Schüler*innen dürfen auf dem Schulgelände nur für die WebUntis-Apps (Stundenplan-App und Messenger) genutzt werden. Im Unterricht dürfen solche Geräte nur mit Erlaubnis der Lehrkraft benutzt werden.
In den Freistunden und im Oberstufenraum für die Kursstufe dürfen private internetfähige Endgeräte für schulische Zwecke genutzt werden.
In der großen Pause dürfen grundsätzlich keine elektronischen Geräte genutzt werden.
Der Einsatz von privaten elektronischen Geräten im Unterricht (z.B. Tablets als Ersatz für Hefte und Bücher) ist ab Klasse 11 mit Erlaubnis der Schulleitung möglich. Voraussetzung ist die schriftliche Anerkennung der Nutzungsordnung („Verwendung von privaten digitalen
Geräten im Unterricht“) in der jeweils aktuellen Form.
Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände darf nicht ohne Einwilligung fotografiert, gefilmt oder eine Tonaufnahme gemacht werden (Straftatbestand nach § 201a StGB).
benutzt:
Medientechnik in den Unterrichtsräumen darf nur von den Lehrkräften benutzt werden.
Private internetfähige Endgeräte (z.B. Smartphones oder Smartwatches) der Schüler*innen dürfen auf dem Schulgelände nur für die WebUntis-Apps (Stundenplan-App und Messenger) genutzt werden. Im Unterricht dürfen solche Geräte nur mit Erlaubnis der Lehrkraft benutzt werden.
In den Freistunden und im Oberstufenraum für die Kursstufe dürfen private internetfähige Endgeräte für schulische Zwecke genutzt werden.
In der großen Pause dürfen grundsätzlich keine elektronischen Geräte genutzt werden.
Der Einsatz von privaten elektronischen Geräten im Unterricht (z.B. Tablets als Ersatz für Hefte und Bücher) ist ab Klasse 11 mit Erlaubnis der Schulleitung möglich. Voraussetzung ist die schriftliche Anerkennung der Nutzungsordnung („Verwendung von privaten digitalen
Geräten im Unterricht“) in der jeweils aktuellen Form.
Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände darf nicht ohne Einwilligung fotografiert, gefilmt oder eine Tonaufnahme gemacht werden (Straftatbestand nach § 201a StGB).